Ferner sei auch schleierhaft, inwiefern in Bezug auf die exakte Teilnahme und Konstellation der drei Beschuldigten eine Kollusionsgefahr erfüllt sein solle. Die Teilnahmen seien bereits geschehen und retrosprektiv nicht mehr beeinflussbar. Deren Abklärung sei Aufgabe des materiellen Prozesses, werde aber durch die Freiheit des Beschuldigten nicht beeinflusst. Den Aussagen aller einvernommenen Personen lasse sich zudem entnehmen, dass keine vierte Person beteiligt gewesen sei, weshalb auch diesbezüglich eine Kollusion ausgeschlossen sei.