seither befinde er sich in Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer habe über beide Festnahmen von D.________ Bescheid gewusst und hätte daher bereits genug Zeit und Möglichkeit gehabt, Beweismittel zu beeinflussen. Da er den deliktischen Handlungen zudem bereits im Herbst 2023 den Rücken gekehrt habe, könne er auch gar nicht wissen, wo allfälliges weiteres Deliktsgut lagern könnte, welches ohne ihn erlangt worden sei. Ferner sei auch schleierhaft, inwiefern in Bezug auf die exakte Teilnahme und Konstellation der drei Beschuldigten eine Kollusionsgefahr erfüllt sein solle.