4 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Kollusionsgefahr. Dazu bringt er zunächst vor, entgegen der Ausführungen im angefochtenen Entscheid habe er gar keine Möglichkeit, an den Deliktsorten beziehungsweise in deren Umgebung Kollusionshandlungen vorzunehmen. Bereits gespeicherte Videoaufnahmen von Überwachungskameras oder ihm unbekannte Drittpersonen könne er nicht beeinflussen. Da es zudem jeweils D.________ gewesen sei, der die Baustellen gekannt und ihn dorthin navigiert habe, wisse er gar nicht mehr, wo sich diese befänden.