Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2 ff.; 137 IV 122 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_156/2022 vom 13. April 2022 E. 4.1; 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen). Fehlende (vollumfängliche) Geständigkeit kann bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr eine Rolle spielen, auch wenn sie, für sich allein genommen, eine solche nicht zu begründen vermag.