Gleichzeitig gab er jedoch an, einmal auch am Mittag Diebesgut von D.________ entgegengenommen zu haben (delegierte Einvernahme S. 9 Z. 357 f. und Hafteröffnungseinvernahme, S. 3 Z. 85), was dafürspricht, dass er auch dabei geholfen hat, Deliktsgut wegzuschaffen, welches nicht aus Diebstählen stammte, an denen er selber beteiligt war. Dem mit dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft eingereichten Anzeigerapport der Kriminalpolizei Freiburg kann zudem entnommen werden, dass der Beschwerdeführer und D.________ am 21. Juli 2023 um ca. 01:10 Uhr auf einer Baustelle in G.________ (Ortschaft) gesichtet worden waren.