Weiter gab der Beschwerdeführer zu, dass er auch am Deliktserlös beteiligt gewesen war. Den genauen Betrag, den er erhalten habe, wisse er nicht mehr, ungefähr CHF 1'500.00 bis CHF 2'000.00 (Hafteröffnungseinvernahme, S. 4 Z. 97 ff.). Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer aus, die Diebstähle, an denen er sich beteiligt habe, hätten am Abend stattgefunden (delegierte Einvernahme, S. 8 Z. 330 f.). Gleichzeitig gab er jedoch an, einmal auch am Mittag Diebesgut von D.____