2 4. Die Untersuchungshaft setzt somit zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). 4.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, ab Mai 2023 an einer unbekannten Anzahl von Einbruchdiebstählen auf Baustellen an noch nicht genauer bekannten Orten in den Kantonen Bern und Solothurn beteiligt gewesen zu sein und das dabei erbeutete Deliktsgut anschliessend verkauft zu haben.