Mit Verfügung vom 15. April 2024 verzichtete der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, abschliessende Bemerkungen seien innert zwei Tagen ab Zustellung der Verfügung einzureichen. Diese Verfügung ist dem Beschwerdeführer am 16. April 2024 zugegangen.