Mit Schreiben vom 8. April 2024 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht – unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid – auf eine Stellungnahme und reichte die Haftakten ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 12. April 2024 (eingegangen am 15. April 2024) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 15. April 2024 verzichtete der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, abschliessende Bemerkungen seien innert zwei Tagen ab Zustellung der Verfügung einzureichen.