Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ordnete mit Entscheid vom 29. März 2024 Untersuchungshaft für eine Dauer von sechs Wochen an, d.h. bis am 7. Mai 2024 (ARR 24 60). Dagegen erhob der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 4. April 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Er beantragte unter Kosten und Entschädigungsfolgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, auf die Anordnung von Untersuchungshaft sei zu verzichten und er sei unverzüglich aus dem Gefängnis zu entlassen.