Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 144 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. April 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Baloun Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Diebstahls, Hehlerei, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 29. März 2024 (ARR 24 60) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Diebstahls, Hehlerei, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Das Regionale Zwangs- massnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmenge- richt) ordnete mit Entscheid vom 29. März 2024 Untersuchungshaft für eine Dauer von sechs Wochen an, d.h. bis am 7. Mai 2024 (ARR 24 60). Dagegen erhob der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsan- walt B.________, am 4. April 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer). Er beantragte unter Kosten und Entschädigungsfolgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, auf die Anordnung von Untersuchungshaft sei zu ver- zichten und er sei unverzüglich aus dem Gefängnis zu entlassen. Eventualiter sei die Untersuchungshaft nur für die Dauer von drei Wochen, subeventualiter bis zum 30. April 2024, anzuordnen. Mit Verfügung vom 5. April 2024 eröffnete der Verfahrensleiter der Beschwerde- kammer ein Beschwerdeverfahren. Mit Schreiben vom 8. April 2024 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht – unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid – auf eine Stellungnahme und reichte die Haftakten ein. Die Staatsanwaltschaft be- antragte mit delegierter Stellungnahme vom 12. April 2024 (eingegangen am 15. April 2024) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 15. April 2024 verzichtete der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer auf die Anord- nung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, abschliessende Be- merkungen seien innert zwei Tagen ab Zustellung der Verfügung einzureichen. Diese Verfügung ist dem Beschwerdeführer am 16. April 2024 zugegangen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersu- chungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall einer rechtskräftigen Verurtei- lung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 2 4. Die Untersuchungshaft setzt somit zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemei- nen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). 4.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, ab Mai 2023 an einer unbekannten An- zahl von Einbruchdiebstählen auf Baustellen an noch nicht genauer bekannten Or- ten in den Kantonen Bern und Solothurn beteiligt gewesen zu sein und das dabei erbeutete Deliktsgut anschliessend verkauft zu haben. Weiter soll er auch gestoh- lene Ware aus Diebstählen, an denen er nicht selber beteiligt war, veräussert und am Erlös partizipiert haben. In die Delikte sollen nebst dem Beschwerdeführer auch D.________ und E.________ verwickelt gewesen sein. 4.2 Der dringende Tatverdacht betreffend Beteiligung an mehreren Diebstählen sowie Veräusserung von Diebesgut wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist gestützt auf den Anzeigerapport der Kriminalpolizei Freiburg vom 15. Dezember 2023 und insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers vom 27. März 2024 anlässlich der delegierten Einvernahme der Kantonspolizei Bern und der Hafteröff- nungseinvernahme offensichtlich zu bejahen. So gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er sei etwa sieben oder acht Mal bei Diebstählen dabei gewesen (delegierte Einvernahme, S. 7 Z. 299), eventu- ell seien es auch nur fünf oder sechs Mal gewesen (delegierte Einvernahme, S. 8 Z. 310 und Hafteröffnungseinvernahme, S. 3 Z. 81 f.). Dabei sei er jeweils der Fah- rer von D.________ gewesen; Letzterer habe die Baustellen gekannt (delegierte Einvernahme, S. 7 Z. 299 ff.). Man sei jeweils zusammen zu einer Baustelle gefah- ren und D.________ sei dann reingegangen (Hafteröffnungseinvernahme, S. 3 Z. 88 f.). Zum Veräussern von Diebesgut gab der Beschwerdeführer an, das habe meistens D.________ gemacht, er selbst habe vielleicht drei bis vier oder fünf Ge- genstände veräussert (delegierte Einvernahme, S. 9 Z. 388). Meistens habe man die Ware übers Internet, über Tutti.ch verkauft, wo sowohl er selber als auch D.________ einen Account gehabt hätten (delegierte Einvernahme, S. 9 Z. 382, 385 und 391). Ein- oder zweimal habe er auch Gegenstände unter der Hand ver- kauft; an wen er die Sachen verkauft habe, wisse er nicht mehr, glaube aber, dass er sich in F.________ (Ortschaft) mit den Personen getroffen habe (delegierte Ein- vernahme, S. 12 Z. 540 ff.). Weiter gab der Beschwerdeführer zu, dass er auch am Deliktserlös beteiligt gewesen war. Den genauen Betrag, den er erhalten habe, wisse er nicht mehr, ungefähr CHF 1'500.00 bis CHF 2'000.00 (Hafteröffnungsein- vernahme, S. 4 Z. 97 ff.). Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer aus, die Diebstähle, an denen er sich beteiligt habe, hätten am Abend stattgefunden (dele- gierte Einvernahme, S. 8 Z. 330 f.). Gleichzeitig gab er jedoch an, einmal auch am Mittag Diebesgut von D.________ entgegengenommen zu haben (delegierte Ein- vernahme S. 9 Z. 357 f. und Hafteröffnungseinvernahme, S. 3 Z. 85), was dafür- spricht, dass er auch dabei geholfen hat, Deliktsgut wegzuschaffen, welches nicht aus Diebstählen stammte, an denen er selber beteiligt war. Dem mit dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft eingereichten Anzeigerapport der Kriminalpolizei Freiburg kann zudem entnommen werden, dass der Beschwerde- führer und D.________ am 21. Juli 2023 um ca. 01:10 Uhr auf einer Baustelle in G.________ (Ortschaft) gesichtet worden waren. Nachdem sie von einer Drittper- 3 son in die Flucht geschlagen worden seien, seien sie wenig später in einem Fahr- zeug durch die Kantonspolizei Solothurn kontrolliert worden (Anzeigerapport, S. 7). Im Anzeigerapport ist weiter festgehalten, aus dem Kontoauszug zum PostFinance- Konto von D.________ seien mehrere verdächtige TWINT-Transaktionen zwischen dem Beschwerdeführer und D.________ ersichtlich (Anzeigerapport, S. 7 und S. 8). Dies passt zu den Aussagen des Beschwerdeführers, der zu Protokoll gab, das Geld für seine Beteiligung an den Delikten teilweise per TWINT von D.________ erhalten zu haben (delegierte Einvernahme, S. 12 Z. 521 f.; Hafteröffnungseinver- nahme S. 4 Z. 105 f.). 5. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund etwa im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangs- massnahmengericht begründet die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft mit der Kollusionsgefahr. 5.1 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person andere Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere in der Weise er- folgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sach- verständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheits- widrigen Aussagen veranlasst, oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu recht- fertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunke- lungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Um- stände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusions- gefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den per- sönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Straf- verfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Be- einflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abge- klärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Ver- dunkelungsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2 ff.; 137 IV 122 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_156/2022 vom 13. April 2022 E. 4.1; 7B_69/2024 vom 21. Fe- bruar 2024 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen). Fehlende (vollumfängliche) Gestän- digkeit kann bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr eine Rolle spielen, auch wenn sie, für sich allein genommen, eine solche nicht zu begründen vermag. Dies steht nicht im Widerspruch zum Aussageverweigerungsrecht (Urteil des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.2.1 f. mit Hinweisen). 4 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Kollusionsgefahr. Dazu bringt er zunächst vor, entgegen der Ausführungen im angefochtenen Entscheid habe er gar keine Möglichkeit, an den Deliktsorten beziehungsweise in deren Umgebung Kollusionshandlungen vorzunehmen. Bereits gespeicherte Videoaufnahmen von Überwachungskameras oder ihm unbekannte Drittpersonen könne er nicht beein- flussen. Da es zudem jeweils D.________ gewesen sei, der die Baustellen gekannt und ihn dorthin navigiert habe, wisse er gar nicht mehr, wo sich diese befänden. Weiter seien die Baustellen beziehungsweise Häuser zwischenzeitlich fertiggestellt, weshalb daran keine Spuren mehr erhoben werden könnten. In Bezug auf die De- liktsorte lägen daher – wenn überhaupt – nur theoretische Kollusionskonstellatio- nen vor. Dasselbe gelte auch für die Kollusionsgefahr gegenüber Beweismitteln. Der Mitbeschuldigte D.________ sei bereits im Oktober vorläufig festgenommen worden. Am 19. März 2024 sei er erneut inhaftiert worden; seither befinde er sich in Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer habe über beide Festnahmen von D.________ Bescheid gewusst und hätte daher bereits genug Zeit und Möglichkeit gehabt, Beweismittel zu beeinflussen. Da er den deliktischen Handlungen zudem bereits im Herbst 2023 den Rücken gekehrt habe, könne er auch gar nicht wissen, wo allfälliges weiteres Deliktsgut lagern könnte, welches ohne ihn erlangt worden sei. Ferner sei auch schleierhaft, inwiefern in Bezug auf die exakte Teilnahme und Konstellation der drei Beschuldigten eine Kollusionsgefahr erfüllt sein solle. Die Teilnahmen seien bereits geschehen und retrosprektiv nicht mehr beeinflussbar. Deren Abklärung sei Aufgabe des materiellen Prozesses, werde aber durch die Freiheit des Beschuldigten nicht beeinflusst. Den Aussagen aller einvernommenen Personen lasse sich zudem entnehmen, dass keine vierte Person beteiligt gewe- sen sei, weshalb auch diesbezüglich eine Kollusion ausgeschlossen sei. In Bezug auf die im angefochtenen Entscheid erwähnten Ermittlungen betreffend allfällig un- bekannte Verkaufsplattformen verkenne das Zwangsmassnahmengericht, dass die Staatsanwaltschaft sämtliche elektronischen Geräte des Beschwerdeführers einge- zogen habe und die diesbezüglichen Ermittlungen daher vorangetrieben werden könnten, ohne dass er darauf Einfluss nehmen könne. Bezüglich der angeblichen Möglichkeit zu Absprachen zwischen den Beschuldigten sei festzuhalten, dass sämtliche Personen, von denen die Staatsanwaltschaft Aussagen einholen möchte, bereits einvernommen worden seien und demnach ihre Sichtweise bereits geschil- dert hätten. Selbst wenn weitere Einvernahmen beabsichtigt seien, rechtfertige dies mitnichten die Annahme von Kollusionsgefahr. Es sei zudem zu beachten, dass der Beschwerdeführer nach der vorläufigen Anhaltung von D.________ im Oktober 2023 weiterhin Kontakt mit diesem gehabt habe und allfällige Absprachen bereits hätte vornehmen können. Letztlich sei nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der geplanten Ermittlungshandlungen – für «die Zuordnung der anläss- lich der Hausdurchsuchung sichergestellten Werkzeuge, die Auswertung der elek- tronischen Geräte, der WhatsApp-Chats und der Konten bei tutti.ch (..) die Aussa- gen des Beschuldigten, von D.________ und E.________ zu prüfen und parteiöf- fentlichen Einvernahmen» – in Untersuchungshaft sitzen müsse, zumal eine Beein- flussung dieser Ermittlungshandlungen (grösstenteils bereits theoretisch) gar nicht erst denkbar erscheine. 5 5.3 Es ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht das Bestehen von Kollusionsgefahr bejaht hat: 5.3.1 Die Strafuntersuchung befindet sich noch im Anfangsstadium, weshalb an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr – wie zuvor in Ziff. 5.1 erwähnt und auch im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts zutreffend ausgeführt – noch keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Wie bereits dargelegt (vgl. vorne Ziff. 4), wird der Beschwerdeführer dringend verdächtigt, in Zusammenwirkung mit weiteren Be- schuldigten an Diebstählen beteiligt gewesen zu sein und zudem Deliktsgut ver- kauft zu haben. Zwar gab der Beschwerdeführer zu, an sieben bis acht, vielleicht aber auch nur an fünf oder sechs Diebstählen beteiligt gewesen zu sein (delegierte Einvernahme, S. 7 Z. 299 und S. 8 Z. 310 f.; Hafteröffnungseinvernahme, S. 3 Z. 81 f.) und drei bis vier oder fünf gestohlene Gegenstände verkauft zu haben (delegierte Einver- nahme, S. 9 Z. 388). Dieser Umstand vermag am Bestehen der Kollusionsgefahr jedoch nichts zu ändern. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das Geständnis des Beschwerdeführers alles andere als vollumfänglich bzw. klar erscheint. Er gestand lediglich im Grundsatz ein, bei einigen Diebstählen dabei gewesen zu sein, wollte sich jedoch hinsichtlich der genauen Anzahl nicht festlegen. Auch an welchen Diebstählen er konkret beteiligt war, lässt sich den bisherigen Aussagen des Be- schwerdeführers nicht entnehmen. Als ihm anlässlich der delegierten Einvernahme Örtlichkeiten genannt wurden, wich er jeweils aus und tätigte keine klaren Angaben dazu, ob er dort gewesen war oder nicht, beziehungsweise machte Erinnerungslü- cken geltend (bzgl. H.________ (Ortschaft), delegierte Einvernahme S. 10 Z. 454 ff.; bzgl. I.________ (Ortschaft), delegierte Einvernahme S. 11 Z. 466 ff.; bzgl. J.________ (Ortschaft), delegierte Einvernahme S. 11, Z. 485 ff.). Weiter gab der Beschwerdeführer an, bei den Diebstählen immer nur der Fahrer gewesen und nie aus dem Auto ausgestiegen zu sein. Dies steht jedoch prima vista im Widerspruch zum Anzeigerapport der Kriminalpolizei Freiburg, in dem festgehalten ist, dass der Beschwerdeführer und D.________ am 21. Juli 2023 auf einer Baustelle in G.________ (Ortschaft) gesichtet, von einer Drittperson in die Flucht geschlagen und kurz darauf in einem Fahrzeug durch die Kantonspolizei Solothurn kontrolliert worden waren (Anzeigerapport, S. 7). Auch in Bezug auf den Vorwurf der Veräus- serung von Diebesgut blieben die Angaben des Beschwerdeführers vage. So konn- te oder wollte er keine genauen Angaben dazu machen, wie viele Verkäufe er getätigt hatte und auch an den erzielten Erlös wollte er sich nicht mehr genau erin- nern. Alles in allem lässt sich aufgrund des bisherigen Aussageverhaltens des Be- schwerdeführers darauf schliessen, dass er sehr daran interessiert ist, seine eige- ne Tatbeteiligung möglichst gering erscheinen zu lassen. Die bisher durch den Beschwerdeführer getätigten Aussagen müssen daher an- hand weiterer Beweismittel konkretisiert und zudem auf ihre Plausibilität überprüft werden. Die genaue Rolle des Beschwerdeführers im Zusammenspiel mit seinen Mitbeschuldigten und seine exakte Tatbeteiligung, d.h. an wie vielen und welchen Delikten er konkret auf welche Weise beteiligt gewesen ist, ist zum gegebenen Zeitpunkt noch vollkommen unklar und muss im Laufe der weiteren Ermittlungen geklärt werden. Der vom Beschwerdeführer hierzu vorgebrachte Einwand, es er- 6 scheine schleierhaft, wie eine Kollusionsgefahr im Verhältnis zur Teilnahmekonstel- lation erfüllt sein soll, da die Teilnahmen bereits geschehen seien und retrospektiv nicht mehr beeinflusst werden können, geht offensichtlich an der Sache vorbei. Es versteht sich von selbst, dass nicht die Teilnahmehandlung an sich kollusionsge- fährdet ist, sondern deren genaue Abklärung im Rahmen des Strafverfahrens. 5.3.2 Zu diesem Zweck sind zunächst die Aussagen der weiteren am Verfahren beteilig- ten Personen von hoher Relevanz. Es gilt zu verhindern, dass der Beschwerdefüh- rer sich mit diesen Personen abspricht beziehungsweise auf sie Einfluss nimmt, damit sie zu seinen Gunsten aussagen. Im Vordergrund stehen dabei die Aussa- gen von D.________. Der Beschwerdeführer hat zugegeben, gemeinsam mit die- sem mehrere Diebstähle begangen zu haben; um wie viele und welche Delikte es sich dabei genau handelt, ist jedoch noch nicht bekannt. Weiter gab der Beschwer- deführer an, er sei stets nur der Fahrer gewesen und habe draussen gewartet, während D.________ sich auf die Baustellen begeben habe. Um den Wahrheits- gehalt dieser Angaben zu überprüfen, sind die Aussagen von D.________ von grosser Bedeutung. Gleiches gilt für die Aussagen von E.________. Zwar gab der Beschwerdeführer an, er habe mit E.________ nie gemeinsam Delikte begangen (delegierte Einvernahme, S. 11 Z. 511 f.), immerhin räumte er jedoch ein, dass er diesen kenne (delegierte Einvernahme, S. 11 Z. 501 f.). Ob der Beschwerdeführer und E.________ tatsächlich keine Delikte zusammen begangen haben, wird im weiteren Verlauf des Verfahrens zu klären sein. Selbst wenn dies der Fall sein soll- te, wäre dadurch nicht ausgeschlossen, dass E.________ den Beschwerdeführer mit seinen Aussagen belasten könnte, zumal dem Beschwerdeführer auch vorge- worfen wird, Deliktsgut aus Diebstählen veräussert zu haben, an denen er nicht be- teiligt war. Es ist durchaus möglich, dass E.________ darüber Bescheid wusste und Angaben dazu machen kann, in welchem Umfang dies geschehen ist. In der Beschwerde wird hinsichtlich der Aussagen der am Verfahren beteiligten Personen vorgebracht, diese seien bereits befragt worden und hätten ihre Aussagen ge- macht, weshalb diesbezüglich keine Kollusionsgefahr mehr angenommen werden könne. Dem ist entgegenzuhalten, dass Aussagen geändert und Geständnisse wi- derrufen werden können. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu- recht festhält, sind die gemachten Aussagen beziehungsweise Belastungen erst gerichtsverwertbar, wenn sie unter Wahrung der Teilnahmerechte wiederholt wor- den sind. Die parteiöffentlichen Einvernahmen von D.________ und E.________ haben noch nicht stattgefunden und deren Aussagen wurden dem Beschwerdefüh- rer bislang nicht im Detail vorgehalten. Weiter dürften dem Beschwerdeführer und seinen Mitbeschuldigten bis dato nicht sämtliche zur Diskussion stehenden Delikte, Chatnachrichten und Kontobewegungen im Detail vorgehalten worden sein, zumal die diesbezüglichen Auswertungen offenbar noch gar nicht abgeschlossen sind (vgl. Haftantrag der Staatsanwaltschaft, S. 3, geplante Ermittlungshandlungen). Derzeit besteht daher noch eine ernstliche Gefahr, dass die Aussagen beeinflusst werden könnten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die beiden Mit- beschuldigten des Beschwerdeführers in Haft befinden; befände sich der Be- schwerdeführer in Freiheit, so wäre eine Kontaktaufnahme mit den beiden – wenn auch erschwert, aber beispielsweise über Dritte – nicht ausgeschlossen. 7 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren nicht nur die Aus- sagen von D.________ und E.________, sondern auch diejenigen von weiteren Personen von Interesse sein könnten. Wie sich aus den mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Einvernahmen ergibt, hat er beim Veräussern von Diebesgut nicht ausschliesslich über das Internet agiert, sondern war zumindest ein oder zweimal direkt mit den Abnehmern in Kontakt (delegierte Einvernahme, S. 12 Z. 540 ff.). Aus der Auswertung der Mobiltelefone des Beschwerdeführers könnten sich Hin- weise darauf ergeben, um wen es sich bei diesen Abnehmern handelt. Die Abneh- mer dürften dem Beschwerdeführer bekannt sein; dass er sich – wie er anlässlich der Einvernahme angab – nicht mehr an diese erinnern kann, ist wenig überzeu- gend. Befände sich der Beschwerdeführer in Freiheit, bestünde daher die Gefahr, dass er die Abnehmer kontaktieren und versuchen würde, diese zu beeinflussen, zumal derzeit noch nicht feststeht, in wie vielen Fällen er Deliktsgut verkauft hat. Weiter ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers, dass mindestens einmal Deliktsgut in der Nähe des Wohnortes des Cousins des Beschwerdeführers versteckt worden ist (delegierte Einvernahme, S. 13 Z. 570 ff.). In diesem Zusam- menhang könnte es für die Strafverfolgungsbehörden allenfalls von Interesse sein, den Cousin zu befragen. 5.3.3 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung besteht auch in Bezug auf die objektiven Beweismittel eine Verdunkelungsgefahr. Ob bereits alles Delikts- gut sichergestellt werden konnte, ist nicht klar. Wie zuvor erwähnt, ergibt sich aus der delegierten Einvernahme, dass Deliktsgut in der Nähe des Wohnortes des Cousins des Beschwerdeführers versteckt worden ist. Dies deutet darauf hin, dass die gestohlenen Waren jeweils zumindest teilweise extern zwischengelagert wur- den. Befände sich der Beschwerdeführer in Freiheit, so bestünde daher die Gefahr, dass er Lagerorte aufsuchen und dort deponiertes Deliktsgut wegschaffen könnte. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe von der vorläufigen Festnahme beziehungsweise der Verhaftung von D.________ gewusst und daher bereits aus- reichend Zeit und Gelegenheit gehabt, Deliktsgut beiseite zu schaffen. Weiter habe er der deliktischen Tätigkeit bereits im Herbst 2023 den Rücken gekehrt und könne daher gar nicht wissen, wo allfälliges weiteres Deliktsgut, welches ohne ihn erlangt worden sei, gelagert werde. Diese Einwände vermögen an der bestehenden Kollu- sionsgefahr nichts zu ändern. Wie das Zwangsmassnahmengericht zurecht festge- halten hat, muss neben der Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer Beweismittel vernichtet haben könnte, auch in Betracht gezogen werden, dass er diese versteckt hat. Diesbezügliche weitere Ermittlungen erscheinen daher durchaus gerechtfertigt, zumal sich auch aus den noch ausstehenden Mobiltelefonauswertungen Hinweise auf weitere Lagerorte von Deliktsgut ergeben könnten. Weiter steht – soweit dies von der Beschwerdekammer anhand der ihr vorliegenden Akten beurteilt werden kann – auch noch nicht fest, ob der Beschwerdeführer tatsächlich ab Herbst 2023 keine Delikte mehr begangen hat. Dabei handelt es sich um eine reine Behauptung des Beschwerdeführers, deren Wahrheitsgehalt im Rahmen der weiteren Ermitt- lungen zu prüfen sein wird. In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, es sei nicht notwendig, dass der Be- schwerdeführer für die Auswertung der elektronischen Geräte, der WhatsApp- Chats und der Konten bei tutti.ch in Untersuchungshaft sitzen müsse. In Bezug auf 8 die im angefochtenen Entscheid erwähnte Ermittlung allfälliger weiterer Verkaufs- kanäle verkenne das Zwangsmassnahmengericht, dass sich sämtliche elektroni- schen Geräte des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft befänden. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den Zugriff auf die Tutti- Accounts nicht auf seine eigenen elektronischen Geräte angewiesen ist. Befände er sich in Freiheit, könnte er sich problemlos von einem fremden Computer aus Zu- griff auf die Konten bei tutti.ch verschaffen und diese löschen oder darin enthaltene belastende Daten entfernen. Wie sich den Aussagen des Beschwerdeführers an- lässlich der delegierten Einvernahme entnehmen lässt, hat er seinen eigenen Tutti- Account bereits gelöscht. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers muss je- doch davon ausgegangen werden, dass er über die Zugangsdaten zum Tutti- Account von D.________ verfügt. So gab er an, auch ab und zu in dessen Tutti- Profil drin gewesen zu sein, und führte weiter aus, er glaube, dass er es gewesen sei, der dieses Profil mit der E-Mailadresse von D.________ erstellt habe (delegier- te Einvernahme, S. 12 Z. 546 f. und Z. 559 f.). Zumindest in Bezug auf diesen Tutti- Account hätte der Beschwerdeführer daher die Möglichkeit, sich darauf Zugriff zu verschaffen. In Bezug auf die Auswertung der elektronischen Geräte und der WhatsApp-Chats ist es zutreffend, dass der Beschwerdeführer diese nicht beein- flussen kann. Wie das Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid aber zu- treffend ausführt, können sich aus diesen Ermittlungshandlungen Hinweise auf wei- tere Beweismittel ergeben, bezüglich denen der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt durchaus noch kollidieren könnte. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verfahren noch ganz am Anfang steht und noch mehrere Beweiserhebungen ausstehen, die kollusionsgefährdet sind. Aufgrund der aus seinen Aussagen erkennbaren Tendenz des Beschwerde- führers, seinen Tatbeitrag tief zu halten, sowie des Umstands, dass er einen der Tutti-Accounts, die zum Verkauf von Diebesgut genutzt wurden, bereits gelöscht hat (delegierte Einvernahme, S. 9 Z. 393 ff. und Z. 406 ff.), muss bei ihm auch sub- jektiv eine Kollusionsneigung angenommen werden. Die Kollusionsgefahr ist daher zu bejahen. 6. Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dazu führt er zusammengefasst aus, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts stütze sich an mehreren Stellen blindlings auf die Ausführungen der Staatsanwalt- schaft, ohne diese zu überprüfen. Eine Überprüfung sei denn auch gar nicht mög- lich, da die von der Staatsanwaltschaft erwähnten Ermittlungshandlungen wie bei- spielsweise ausgewertete Chats und Aussagen von Mitbeschuldigten dem Haftan- trag nicht beilägen. Entsprechend seien diese auch der Verteidigung vollständig unbekannt, weshalb dazu keine fundierte Verteidigung ergriffen werden könne. Da- bei missachte das Zwangsmassnahmengericht, dass mit den im Entscheid einbe- zogenen «Ermittlungshandlungen» nicht nur der Tatverdacht, sondern auch die be- strittene Kollusionsgefahr begründet werden müsse. Dieser Rüge des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Zwar werden im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts zunächst der Sachverhalt sowie die Ausführungen zur Kollusionsgefahr aus dem Haftantrag wiedergegeben bezie- hungsweise zusammengefasst, jedoch wird beide Male klar darauf hingewiesen, 9 dass es sich dabei um Vorbringen der Staatsanwaltschaft handelt. In der Folge werden die staatsanwaltschaftlichen Ausführungen durch das Zwangsmassnah- mengericht überprüft und es werden eigene Erwägungen dazu getätigt. Dabei stützt sich das Zwangsmassnahmengericht auf den Anzeigerapport vom 15. De- zember 2023 sowie die Aussagen des Beschwerdeführers selbst. Diese Unterlagen reichen – wie sich auch aus den im vorliegenden Entscheid unter E. 4 und 5 ge- machten Ausführungen ergibt – im jetzigen Anfangsstadium des Verfahrens aus, um den dringenden Tatverdacht und die Verdunkelungsgefahr zu bejahen. Auch aus dem Umstand, dass die Chatauswertungen und die Befragungsprotokolle der Mitbeschuldigten dem Haftantrag nicht beiliegen, kann keine Verletzung des recht- lichen Gehörs abgeleitet werden. Vor dem Hintergrund, dass die Aussagen der Mitbeschuldigten noch nicht parteiöffentlich sind und die Chatauswertungen einer- seits noch nicht abgeschlossen und andererseits dem Beschwerdeführer noch nicht abschliessend vorgehalten worden sein dürften, ist nicht zu beanstanden, dass diese keinen Eingang in die Akten des vorliegenden Haftverfahrens gefunden haben. 7. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit. 7.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in strafprozessualer Haft befindliche Person gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (vgl. dazu auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Der Rich- ter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1, 143 IV 168 E. 5.1 und 139 IV 270 E. 3.1, je mit Hinweisen). Ob eine Haft- dauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Ver- hältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.5 und 133 I 168 E. 4.1). 7.2 In der Beschwerde wird zur Verhältnismässigkeit zunächst vorgebracht, das Zwangsmassnahmengericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Be- schwerdeführer eine beträchtliche Freiheitsstrafe drohe. Es sei nicht ersichtlich, in- wiefern dies bei einem Deliktsbetrag von vermutlich (nicht viel über) CHF 2'000.00 der Fall sein solle. Weiter wird sinngemäss geltend gemacht, die parteiöffentlichen Einvernahmen seien in maximal drei Wochen durchführbar und für die restlichen Ermittlungshandlungen sei es nicht notwendig, dass der Beschwerdeführer inhaf- tiert bleibe, weshalb die angeordnete Haftdauer eventualiter auf drei Wochen zu beschränken sei. Subeventualiter sei sie bis zum 30. April 2024 zu beschränken, da auch für die Mitbeschuldigten nur bis dann Haft angeordnet worden sei und eine 10 länger andauernde Haft beim Beschwerdeführer entschieden als unverhältnismäs- sig taxiert werden müsse. Über den Beschwerdeführer wurde erstmals Untersuchungshaft angeordnet; dies für eine Dauer von sechs Wochen. Im vorliegenden Verfahren stehen die Tat- bestände des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und der Hehlerei zur Diskussi- on. Bereits beim (einfachen) Diebstahl reicht der Strafrahmen gemäss Art. 139 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist der Deliktsbetrag für die Einschätzung der zu erwartenden Strafe nicht das einzig massgebliche Kriteri- um. Dies umso weniger, als zum aktuellen Zeitpunkt noch gar nicht gesagt werden kann, wie hoch dieser ausfallen wird; bei dem in der Beschwerde vorgebrachten Betrag von ca. CHF 2'000.00 handelt es sich lediglich um eine Schätzung des Be- schwerdeführers. In Anbetracht dessen, dass vorliegend eine mehrfache Tatbege- hung zur Diskussion steht – der Beschwerdeführer hat eingestanden, mindestens an fünf Diebstählen auf Baustellen beteiligt gewesen zu sein – und zudem mit Hausfriedensbruch und Hehlerei noch weitere Delikte hinzukommen, dürfte der Be- schwerdeführer eine Strafe zu erwarten haben, die die angeordneten sechs Wo- chen Haft um einiges übersteigt. Ob, wie von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stel- lungnahme vorgebracht, allenfalls Bandenmässigkeit vorliegt, kann mangels Sub- stantiierung nicht beurteilt werden, spielt im jetzigen Zeitpunkt hinsichtlich der Ge- fahr einer Überhaft jedoch auch keine Rolle. Das vorliegende Verfahren steht ganz am Anfang und es sind noch zahlreiche Er- mittlungshandlungen ausstehend. Nach aktuellem Wissensstand waren an den ab- zuklärenden Delikten mindestens drei Personen beteiligt. Bereits die Auswertung der beschlagnahmten Mobiltelefone und weiteren elektronischen Geräte, der Tutti- Konten und der Kontobewegungen wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Ansch- liessend sind der Beschwerdeführer und seine Mitbeschuldigten mit den Ergebnis- sen dieser Auswertungen zu konfrontieren und schliesslich werden alle Mitbe- schuldigten parteiöffentlich zu befragen sein. Wie sich der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft entnehmen lässt, wurde zudem zwischenzeitlich eine rückwir- kende Randdatenüberwachung bewilligt; auch deren Ergebnisse werden abzuwar- ten, anschliessend auszuwerten und dem Beschwerdeführer vorzuhalten sein. Eine Dauer von sechs Wochen erscheint im Hinblick auf diese Ermittlungshandlungen – bei denen es erforderlich ist, dass sie ohne Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung durchgeführt werden können – angemessen. Dass sie, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, innert drei Wochen durchgeführt werden können, ist wenig realis- tisch. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung kann zudem auch nicht davon ausgegangen werden, dass die beim Beschwerdeführer angeordnete Haft mit einer allfälligen Entlassung seiner Mitbeschuldigten automatisch unver- hältnismässig wird, zumal bei ihm nicht nur zu den Mitbeschuldigten, sondern auch zu allfälligen Abnehmern von Deliktsgut Kollusionsgefahr besteht (vgl. dazu die zu- vor in Ziff. 5.3.2, zweiter Abschnitt, gemachten Ausführungen). 7.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter persönliche Umstände gegen die Weiter- führung der Haft vor. So habe er nach mehreren Monaten Arbeitsunfähigkeit zufol- ge eines Unfalls endlich wieder eine unbefristete Arbeitsstelle zu 100% gefunden, 11 welche er per 2. April 2024 hätte antreten können. Als Belege dafür reichte er mit der Beschwerde einen (noch nicht unterzeichneten) Arbeitsvertrag sowie ein von seinem künftigen Arbeitgeber verfasstes, mit «Stellungnahme Fall A.________» betiteltes Schreiben vom 3. April 2024 ein. In diesem Scheiben bringt der künftige Arbeitgeber sinngemäss zum Ausdruck, wie schwer es in seiner Branche sei, zu- verlässiges und gutes Personal zu finden, dass er bereits seit einem Jahr erfolglos nach einem geeigneten Mitarbeiter suche und wie froh er daher über die Anstellung des Beschwerdeführers sei. Mit diesem habe er bereits vor vier Jahren einmal zu- sammengearbeitet und dessen Arbeitsleistung habe seine Erwartungen bei weitem übertroffen. Weiter führt er aus, dass er selber voraussichtlich für die nächsten sechs Monate nicht arbeitsfähig und daher für die Weiterführung seiner Firma auf den Beschwerdeführer angewiesen sei. Anders als vom Beschwerdeführer ausgeführt, stehen diese Umstände der Anord- nung von Untersuchungshaft nicht entgegen. Zwar spricht für ihn, dass er sich um eine Arbeitstätigkeit bemüht und eine Stelle gefunden hat. Jedoch ist – wie auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zurecht festgehalten hat – zu beto- nen, dass er es war, der die Versetzung in Untersuchungshaft zu verantworten hat. Im Wissen darum, dass er dadurch seine berufliche Zukunft gefährden könnte, be- teiligte er sich an mehreren Vermögensdelikten. Dass es im Hinblick auf ein künfti- ges Arbeitsverhältnis alles andere als ideal ist, wenn man als Arbeitnehmer seine Stelle nicht zum vereinbarten Zeitpunkt antreten kann, ist nachvollziehbar; auch diese Situation hat sich der Beschwerdeführer jedoch selbst zuzuschreiben. Aus dem Schreiben seines künftigen Arbeitgebers ergibt sich, dass er den Beschwerde- führer seit vier Jahren kennt, jedoch erst seit dem 25. März 2024 wieder mit ihm in Kontakt steht. Wie sich den vom Beschwerdeführer getätigten Aussagen entneh- men lässt, hat er bereits in der Woche vor seiner am 27. März 2024 erfolgten Fest- nahme davon erfahren, dass D.________ und E.________ verhaftet worden sind (Hafteröffnungseinvernahme, S. 3 Z. 54 ff.). Zum Zeitpunkt, in dem er die Stelle zu- sagte, musste der Beschwerdeführer daher bereits damit rechnen, dass auch er eventuell festgenommen werden könnte und ihm ein Stellenantritt per Anfang April 2024 unter Umständen nicht möglich sein könnte. Mit Blick auf das eingereichte Schreiben des künftigen Arbeitgebers scheint es zu- dem nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer auch zu einem späteren Zeitpunkt noch für dessen Gesellschaft tätig werden könnte. Dass – wie im erwähn- ten Schreiben ausgeführt wird – hingegen gleich das Überleben einer ganzen Fir- ma von der Arbeitsleistung eines einzelnen Mitarbeiters abhängt, der erst vor kurz- er Zeit als Angestellter gewonnen werden konnte und seine Stelle noch nicht ein- mal angetreten hat, erscheint hingegen wenig wahrscheinlich. Insgesamt vermögen weder die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers noch die seines künftigen Arbeitgebers die öffentlichen Interessen an einer unbe- einträchtigten Wahrheitsfindung im vorliegenden Strafverfahren zu überwiegen. 7.4 Wie schon das Zwangsmassnahmengericht gelangt auch die Beschwerdekammer zum Schluss, dass keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, mit de- nen der bestehenden Kollusionsgefahr wirksam begegnet werden könnte. Solche werden denn vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. 12 7.5 Die Anordnung der Untersuchungshaft erweist sich somit auch unter dem Ge- sichtspunkt der Verhältnismässigkeit als rechtens. 8. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmen- gericht für die Dauer von sechs Wochen Untersuchungshaft angeordnet hat. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzu- weisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dentin K.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 19. April 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Baloun Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 14