Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Untersuchungshaft steht somit einem Absolvieren der Abschlussprüfungen nicht fundamental entgegen. 6.6 Die Anordnung der Untersuchungshaft erweist sich somit insgesamt auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens. 7. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmen-