Die Vorbereitung der Präsentation und der schriftlichen sowie mündlichen Prüfungen ist grundsätzlich auch in Untersuchungshaft möglich. Soweit der Beschwerdeführer tatsächlich am 30. April 2024 Tag eine Präsentation gemeinsam mit einer weiteren Person halten muss, steht dem Beschwerdeführer offen, bei der Staatsanwaltschaft um eine (überwachte) Kontaktaufnahme mit seinem und allenfalls eine Besuchsbewilligung für seinen «Präsentationspartner» zu ersuchen. Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Untersuchungshaft steht somit einem Absolvieren der Abschlussprüfungen nicht fundamental entgegen.