Die hier zu beurteilende Haft dauert bis 30. April 2024. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Entlassungszeitpunkt – vorbehältlich einer Haftverlängerung – mit der Staatsanwaltschaft und den Mitarbeitenden des Gefängnisses so festgelegt werden könnte, dass dem Beschwerdeführer ein rechtzeitiges Erscheinen am Prüfungsort ermöglicht wird. Die Vorbereitung der Präsentation und der schriftlichen sowie mündlichen Prüfungen ist grundsätzlich auch in Untersuchungshaft möglich.