Diese Prüfungen dürften nicht durch eine Haft gefährdet werden. Die Fortführung der Haft erweise sich mit Blick auf die bevorstehenden, lebensverändernden Prüfungen als unangemessen, zumal die ihm vorgeworfenen Straftaten in keiner Weise seine wahre Persönlichkeit widerspiegelten. Anders als der Beschwerdeführer dafürhält, stehen diese Umstände der Anordnung von Untersuchungshaft nicht entgegen. Es ist ihm zwar zu Gute zu halten, dass er eine Lehre als Heizungsinstallateur absolviert und kurz davorsteht, diese abzuschliessen.