Eine weitergehende Kürzung auf vier Wochen – wie vom Beschwerdeführer subeventualiter beantragt – drängt sich nicht auf. 6.4 Weiter gelangt die Beschwerdekammer mit dem Zwangsmassnahmengericht zum Schluss, dass vorliegend keine milderen Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO zu erkennen sind, welche die bestehende Kollusionsgefahr hinreichend zu bannen vermögen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid (dort E. 5 am Ende) verwiesen. Das vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Kontaktverbot zu D.___