Im Anschluss daran sind alle Mitbeschuldigten parteiöffentlich zu befragen. Das Zwangsmassnahmengericht ist bereits unter der Prämisse, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin kooperativ verhält und keine Hinweise für weitere, bislang nicht bekannte Taten auftauchen, zum Schluss gelangt, dass die kollusionsrelevanten Ermittlungshandlungen innerhalb von sechs Wochen vorgenommen werden könnten, und hat die von der Staatsanwaltschaft beantragte Haftdauer von ursprünglich drei Monaten entsprechend gekürzt. Eine weitergehende Kürzung auf vier Wochen – wie vom Beschwerdeführer subeventualiter beantragt – drängt sich nicht auf.