liche Prognosebeurteilung erlauben. Die Vorstrafenlosigkeit für sich allein ist jedenfalls kein absoluter Grund für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Negativ ins Gewicht fallen dürfte der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz Anhaltung und Befragung durch die Kantonspolizei Freiburg weiter delinquiert hat (vgl. Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20. März 2024 Z. 270-274). 6.3 Die angeordnete Haftdauer von sechs Wochen erscheint schliesslich auch mit Blick auf den – ohne Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung erforderlichen – Ermittlungsbedarf als verhältnismässig.