Vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung – bzw. hier der Möglichkeit eines bedingt oder teilbedingten Vollzugs – ist indes dann eine Ausnahme zu machen, wenn es die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten, insbesondere dann, wenn absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung – bzw. hier ein (teil-)bedingter Vollzug der Freiheitsstrafe – mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (BGE 143 IV 160 E. 4.2 mit Hinweisen). Davon kann vorliegend – zumindest derzeit – noch nicht ausgegangen werden, zumal die der Beschwerdekammer vorliegenden Akten noch keine verläss-