1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0], wonach der Strafrahmen bei einfachem Diebstahl bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, bei bandenmässiger Tatbegehung gar bis zu zehn Jahren reicht; ferner Art. 144 Abs. 1 und Art. 186 StGB, wonach Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch je mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden). Die Frage, ob allenfalls Bandenmässigkeit vorliegt, kann mangels Substantiierung nicht beurteilt werden, spielt im jetzigen Zeitpunkt mit Blick auf die Gefahr der Überhaft indes keine Rolle.