Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.5 und 133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen). 6.2 Über den Beschwerdeführer wurde erstmals Untersuchungshaft für eine Dauer von sechs Wochen angeordnet. Mit Blick auf die im Raum stehenden mehrfachen Einbruchdiebstähle auf Baustellen resp. Diebstähle von Werkzeug und Maschinen droht hinsichtlich des Strafmasses noch keine Überhaft (vgl. Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB;