Solange die Tatbeteiligten noch nicht mit den weitergehenden Ermittlungsergebnissen konfrontiert und parteiöffentlich – und damit gerichtsverwertbar – einvernommen worden sind, ist die Möglichkeit von konkreten Kollusionshandlungen sicherlich zu bejahen. Daran ändert nichts, dass das Mobiltelefon des Beschwerdeführers zwischenzeitlich gespiegelt und allenfalls sogar ausgewertet worden sein dürfte. Zwar ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass er auf die Auswertung seines Mobiltelefons keinen Einfluss nehmen kann. Unbesehen davon darf jedoch