Dasselbe gilt bezüglich des Verbleibs der gestohlenen Waren. Soweit diese nicht weiterverkauft worden sind, besteht durchaus die konkrete Möglichkeit, dass diese im Falle einer Freilassung beiseitegeschafft werden könnten. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, nicht zu wissen, wo sich das restliche Deliktsgut befindet (Protokoll der Hafteröffnung vom 21. März 2024 Z. 174). Sein zuvor beschriebenes Aussageverhalten und die Tatsache, dass er D.________ doch hin und wieder zur Käuferschaft begleitet hat (womit er möglicherweise auch beim Abholen der Ware dabei gewesen sein dürfte), lassen zumindest im aktuellen Verfahrensstadium berechtigte Zweifel an seinem Negieren aufkommen.