Mit der Staatsanwaltschaft darf derzeit auch hinsichtlich des Wegschaffens von Deliktsguts und Vernichtung von Beweismitteln noch von Kollusionsmöglichkeiten ausgegangen werden. Die Beschuldigten wurden – soweit für die Beschwerdekammer erkennbar – noch nicht abschliessend mit den sichergestellten und den auf Fotografien festgehaltenen (mutmasslich gestohlenen) Werkzeugen/Maschinen konfrontiert, resp. deren Zuordnung zu den Deliktsorten ist noch nicht abgeschlossen. Dasselbe gilt bezüglich des Verbleibs der gestohlenen Waren.