Dasselbe gilt hinsichtlich des Verkaufs des Deliktsguts. Aus der Tatsache, dass sich D.________ und G.________ in Untersuchungshaft befinden, kann nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Auch mit inhaftierten Personen kann – wenn auch unter erschwerten Umständen – kolludiert werden. Mit der Staatsanwaltschaft darf derzeit auch hinsichtlich des Wegschaffens von Deliktsguts und Vernichtung von Beweismitteln noch von Kollusionsmöglichkeiten ausgegangen werden.