nie zusammen oder arbeitsteilig deliktisch tätig waren, ist Gegenstand der Ermittlung. Jedenfalls lässt sich den Akten entnehmen, dass nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch G.________ mit D.________ in Einbrüche involviert sein soll (betreffend D.________/G.________ vgl. Anzeigerapport der Kantonspolizei Freiburg vom 15. Dezember 2023 S. 7, wonach sie beide am 21. Juli 2023 auf einer Baustelle in M.________ (Ortschaft) gesichtet und in die Flucht geschlagen worden sowie Geldüberweisungen von D.________ an G.________ erfolgt seien). Dasselbe gilt hinsichtlich des Verkaufs des Deliktsguts.