__ die Waren verkauft haben soll und zu welchem er (der Beschwerdeführer) gemäss Ausführungen in der Beschwerde nie Kontakt gehabt haben will. Anlässlich der Einvernahmen vom 20. und 21. März 2024 gab er immerhin an, diesen vom «gamen» und von «draussen» her zu kennen, auch wenn ihm dessen Rolle im Zusammenhang mit den hier interessierenden Einbruchdiebstählen nicht bekannt sein soll (Einvernahmeprotokoll vom 20. März 2024 Z. 410 und Protokoll Hafteröffnung vom 21. März 2024 Z. 115 ff.). Ob sie betreffend Einbrüche/Diebstähle und Verkauf der Deliktsware tatsächlich keinen Kontakt hatten resp. nie zusammen oder arbeitsteilig deliktisch tätig waren, ist Gegenstand der Ermittlung.