Der Beschwerdeführer scheint somit möglicherweise in grösserem Umfang in die Verkaufshandlungen involviert gewesen zu sein, als er bisher eingeräumt hat (dazu Protokoll der Hafteröffnung vom 21. März 2024 Z. 126 ff., wonach er ab und zu mit D.________ zu den Käufern gegangen sei). Der Beschwerdeführer dürfte ein grosses Interesse daran haben, seinen Tatbeitrag und seine