Innerrhoden vom 31. Januar 2024 zudem entnehmen, dass der «tutti.ch»-Account «L.________» dem Beschwerdeführer und D.________ gehört. Gemäss telefonischer Auskunft von D.________ hätten beide Zugriff auf den Account und der Schnellere nehme jeweils Kontakt mit dem Kunden auf (Anzeigerapport der Kantonspolizei Appenzell Innerrhoden vom 31. Januar 2024 S. 4). Der Beschwerdeführer scheint somit möglicherweise in grösserem Umfang in die Verkaufshandlungen involviert gewesen zu sein, als er bisher eingeräumt hat (dazu Protokoll der Hafteröffnung vom 21. März 2024 Z. 126 ff., wonach er ab und zu mit D.________ zu den Käufern gegangen sei).