Dessen unbesehen lassen die Haftakten – insbesondere das Aussageverhalten des Beschwerdeführers – Schlüsse auf die momentane Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu. 5.4.3 Der der Strafuntersuchung zugrunde liegende Sachverhalt ist noch nicht abschliessend geklärt. Insbesondere bedarf es hinsichtlich der Deliktsorte sowie des Verkaufs des Deliktsguts und in diesem Zusammenhang auch der Tatbeteiligung des Beschwerdeführers resp. der Rollenverteilung noch weiterer Abklärungen. Bezüglich des Verkaufs des Deliktsguts lässt sich den Ausführungen im Anzeigerapport der Kantonspolizei Appenzell Innerrhoden vom 31. Januar 2024 zudem entneh-