Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________ in Frage stellt und die Staatsanwaltschaft in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme hinsichtlich der Tatbeiträge auf divergierende Aussagen der Tatbeteiligten hinweist, ist festzustellen, dass das Aussageverhalten von D.________ mangels Dokumentation im Beschwerdeverfahren keiner Prüfung unterzogen werden kann. Dessen unbesehen lassen die Haftakten – insbesondere das Aussageverhalten des Beschwerdeführers – Schlüsse auf die momentane Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu.