dies jedoch nur ab und zu und wenn es sich – wie etwa in F.________ (Ortschaft) – um eine Grossbaustelle gehandelt habe. Und schliesslich gab er zu, teilweise auch mit dem Verkauf der gestohlenen Ware zu tun gehabt zu haben (a.a.O. Z. 126 ff., wonach er ab und zu mit D.________ zu den Käufern gegangen sei).