6 seine Tatbeteiligung zunächst nur auf die Rolle als Fahrer und Ladehelfer; mit dem Verkauf der gestohlenen Waren habe er nichts zu tun gehabt (a.a.O. Z. 182 f. und 197 f.; Protokoll der Hafteröffnung vom 21. März 2024 Z. 87). Erst auf Vorhalt der Aussage von D.________, wonach der Beschwerdeführer auch in die Objekte reingegangen sei, stimmte er dem zu (Protokoll der Hafteröffnung vom 21. März 2024 Z. 92 f., auch zum Folgenden); dies jedoch nur ab und zu und wenn es sich – wie etwa in F.________ (Ortschaft) – um eine Grossbaustelle gehandelt habe.