Vorliegend fällt auf, dass der Beschwerdeführer, auch wenn er später einige Eibruchdiebstähle von sich aus zugegeben hat, zunächst mehrheitlich nur auf Vorhalte hin eine Tatbeteiligung eingeräumt hat. So machte er zunächst geltend, an keinen weiteren Vorfällen als denjenigen in F.________ (Ortschaft) beteiligt gewesen zu sein (Protokoll der delegierten Einvernahme vom 20. März 2024 Z. 122). Auf die Frage, wie er sich zum Verdacht der Beteiligung am Einbruchdiebstahl auf einer Baustelle in H.____