So können Geständnisse zum einen zurückgenommen werden. Zum anderen sind sie – bzw. die Aussagen des Beschwerdeführers – auf ihren Wahrheitsgehalt und ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Sie sind somit durch die Sammlung weiterer Beweise zu überprüfen und gegebenenfalls zu erhärten (Art. 160 StPO). Vorliegend fällt auf, dass der Beschwerdeführer, auch wenn er später einige Eibruchdiebstähle von sich aus zugegeben hat, zunächst mehrheitlich nur auf Vorhalte hin eine Tatbeteiligung eingeräumt hat.