5.4.2 Die Strafuntersuchung befindet sich noch in der Anfangsphase, weshalb – wie zuvor erwähnt (E. 5.1) und vom Zwangsmassnahmengericht zutreffend festgestellt – an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Der Beschwerdeführer ist zwar geständig, an (mindestens) 15 Einbruchdiebstählen beteiligt gewesen zu sein, und hat sich bereit erklärt, anhand von Fotografien die Tatorte zu identifizieren. Dieser Umstand steht einer Annahme von Kollusionsgefahr indes nicht von vornherein entgegen. So können Geständnisse zum einen zurückgenommen werden.