Dies führt vorliegend indes nicht dazu, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Kollusionsgefahr verneint werden müsste, weil D.________ angeblich der Haupttäter sein und über mehr deliktsspezifisches Wissen verfügen soll. Ebenso wenig stehen die Ausbildung des Beschwerdeführers und die bevorstehenden Abschlussprüfungen der Annahme einer Kollusionsgefahr entgegen (vgl. dazu die Ausführungen zur Verhältnismässigkeit der Haft [E. 6.5 hiernach]). 5.4.2