eine Ausbildung, die er gerade abschliesse. Bei seinem Mandanten handle es sich um einen jungen Mann, der sich für eine Sekunde verirrt habe. Es sei beunruhigend, dass dessen «Zukunft weniger wert sei als die Aussagen des ebenfalls beschuldigten D.________» (Beschwerde Rz. 20). 5.4 Dass das Zwangsmassnahmengericht das Vorliegen von Kollusionsgefahr bejaht hat, ist nicht zu beanstanden: 5.4.1 Zunächst ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass die Tatbeteiligten hinsichtlich der Voraussetzungen der Untersuchungshaft und damit auch bezüglich allfälliger Kollusionsrisiken je einzeln zu beurteilen sind.