5 habe stets an der Wahrheitsfindung mitgewirkt. Eine angeblich von ihm ausgehende Kollusionsneigung müsse demnach klar verneint werden. Weiter bringt die Verteidigung vor, dass eine Differenzierung zwischen seinem Mandanten und dem Mitbeschuldigten D.________ angezeigt sei. Zum einen scheine Letzterer der Haupttäter zu sein und dürfte daher über mehr Wissen als sein Mandant verfügen. Zum anderen habe sein Mandant im Gegensatz zu D.________ eine Ausbildung, die er gerade abschliesse.