Im Weiteren nehme er an, dass G.________, zu welchem er nie Kontakt gehabt habe, zwischenzeitlich verhaftet worden sei. Betreffend die angebliche Kollusionsneigung bringt er vor, dass er den ihm vorgeworfenen Sachverhalt eingeräumt, Aussagen getätigt und den Strafverfolgungsbehörden Zugang zu seinem Mobiltelefon verschafft habe. Er sei zu den Anhörungen erschienen und