Solange die Mitbeschuldigten nicht parteiöffentlich zu allen Delikten befragt worden seien, bestehe ein hohes Kollusionsrisiko. 5.3 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Annahme einer konkreten Kollusionsgefahr. Zusammengefasst bringt er vor, dass keine Kollusionsmöglichkeiten mehr bestünden. Er verfüge über keine der Polizei nicht bereits bekannten Informationen und sein Mobiltelefon sei beschlagnahmt sowie vermutlich bereits gespiegelt und ausgewertet worden. Im Weiteren nehme er an, dass G.________, zu welchem er nie Kontakt gehabt habe, zwischenzeitlich verhaftet worden sei.