werden, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Freilassung mit weiteren Tatbeteiligten absprechen (so betreffend den Verbleib von noch nicht aufgefundenem Diebesgut und die Gründe für ihre Anwesenheit in Tatortnähe) und/oder bislang noch nicht ermittelte Beweismittel vernichten oder wegschaffen könnte, zumal sich in der Vergangenheit bereits eine subjektive Bereitschaft zu Verdunkelungshandlungen (durch Löschung eines Fotos von einem Einbruch in J.________ (Ortschaft)) gezeigt habe. Die Staatsanwaltschaft ergänzt oberinstanzlich, dass mindestens drei Personen an den zahlreichen Delikten beteiligt gewesen seien.