Dies steht nicht im Widerspruch zum Aussageverweigerungsrecht (Urteil des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.2.1 f. mit Hinweisen). 5.2 Die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht bejahen das Vorliegen von Kollusionsmöglichkeiten und einer Kollusionsneigung des Beschwerdeführers und damit den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr. Zur Begründung führte das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid aus, dass sich die Mobiltelefone des Beschwerdeführers bzw. von D.________ gemäss Randdatenauswertung bei mehr als zwei Dutzend Delikten zum Tatzeitpunkt in der näheren Umgebung befunden hätten.