_ in Kontakt gestanden haben (Anzeigerapport der Kantonspolizei Appenzell Innerrhoden vom 31. Januar 2024 S. 4). Obschon der Anzeigerapport der Kantonspolizei Appenzell Innerrhoden der bernischen Strafverfolgungsbehörde mit Beilagen zugestellt worden war, fanden diese (insbesondere die Chatverläufe) keinen Eingang in die Haftakten. Betreffend die Betrugsanzeige aus dem Kanton St. Gallen lässt sich dem Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 3. Februar 2024 lediglich D.________ als tatverdächtige Person entnehmen. Dafür, dass auch der Beschwerdeführer involviert gewesen wäre, bestehen keine Hinweise.