3 man sei beim «Herumfahren» auf diese gestossen (a.a.O. Z. 108 f.). Vom Deliktserlös habe er von D.________ rund CHF 6’000.00 bis CHF 7’000.00 erhalten (a.a.O. Z. 145). Hinsichtlich des Betrugsvorwurfs ist festzuhalten, dass im Beschwerdeverfahren der Verdacht der Beteiligung des Beschwerdeführers an möglichen Betrugshandlungen mangels Dokumentation nicht überprüft werden kann. Gemäss telefonischer Auskunft von D.________ gegenüber der Kantonspolizei Appenzell Innerrhoden soll der Beschwerdeführer mit dem geschädigten K.________ in Kontakt