betreffend mehrere Einbruchdiebstähle resp. Diebstähle wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist gestützt auf die Ermittlungsergebnisse (siehe u.a. Anzeigerapport der Kantonspolizei Freiburg vom 15. Dezember 2023 und Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 23. Februar 2024) und insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers vom 20. und 21. März 2024 offensichtlich zu bejahen.