Mit Verfügung vom 11. April 2024 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert zwei Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen seien. Auf Nachfrage hin verzichtete der Beschwerdeführer bzw. Rechtsanwalt B.________ auf das Einreichen von Schlussbemerkungen.