Im anschliessenden Schriftenwechsel verzichtete das Zwangsmassnahmengericht am 5. April 2024 unter Hinweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf das Einreichen einer Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 10. April 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 11. April 2024 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert zwei Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen seien.