Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 3. April 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie seine unverzügliche Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung einer Ersatzmassnahme (Kontaktverbot). Subeventualiter sei die Haftdauer auf vier Wochen zu beschränken. Im Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer um Beiordnung seines amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren.