Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ordnete mit Entscheid vom 22. März 2024 Untersuchungshaft für eine Dauer von sechs Wochen an, d.h. bis am 30. April 2024. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 3. April 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie seine unverzügliche Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung einer Ersatzmassnahme (Kontaktverbot).